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1. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 309

1849 - Münster : Coppenrath
309 und mußten bei allen darin nicht vorgesehenen Fällen bei ihm anfragen. Den Provinzialen wurde auch die Befugniß einge- räumt, in allen streitigen Rechtsfällen, welche vor das Forum des Statthalters gehörten, von diesem an den Kaiser zu appel- liren. Daher war auch von nun an die Stimmung in den Provinzen im Allgemeinen eine sehr günstige;:). 5. Das Heerweesen-. Früher hob jeder Consul, wenn er in's Feld zog, erst ein Heer aus. Jetzt wurden stehende Heere eingeführt und größtcntheils an den Grenzen des Reichs, am Rhein, an der Donau, am Euphrat in festen Standlagern zum Schutze ausgestellt. Nach dem Lande, wo sie standen, wurden sie benannt, z. B. legiones Germanicae, Illyricae, Syriacae u. s. w. Aus solchen Standlagern (castra stativa) erhoben sich allmälig Festungen und Städte, wie Mainz (Moguntiacuin), Cöln (Colonia Agrippina), Augsburg (Augusta Vindelicorum), Pa stau (Castra Batavto, Negensburg (Regina castra) u. a. Das stehende Heer war seitdem vom Bürger scharf getrennt und durch Oberbefehl und Sold unbedingt an den Fürsten ge- knüpft. Die ganze besoldete Streitmacht zählte gegen 450,000 Mann, mit Einschluß der Mannschaft auf den Flotten, welche in dem Hafen von Misenum, Ravenna und Forum Julii (Fre- jus), aufgestellt waren und die Sicherheit der Meere überwach- ten. Der Soldat war zu zwölf bis sechzehn Dienstjahren ver- pflichtet und wurde bei seiner Entlassung nicht mehr durch Land- anweisung, sondern Geld belohnt/ 6. Das Finanzwesen erlitt durch diese Veränderungen eine wesentliche Reform. Neben der Staatskasse (aerarium), aus welcher der Senat die öffentlichen Ausgaben bestritt, und worein die Einkünfte der senatorischen Provinzen flössen, errich- tete er noch eine Krieg es lasse (aerarium militare), dessen Verwendung ausschließlich für das Heer bestimmt war, und eine Privatkasse des Kaisers (fiscus) als Inbegriff der dem Kaiser eigenthümlich zustehenden Einkünfte. Dem festgesetzten Tribute der Provinzen, den Einkünften aus den Staatslände- a) Neque illum rerum statum abnuebant, suspecto senatus populi- que imperio ob certamina potentium et avaritiam magistratuum, inva- lido legum auxilio, quae vi, ambitu, postremo avaritia turbabantur. Tac. annal, I. 2.

2. Geschichte des Mittelalters - S. 74

1872 - Münster : Coppenrath
74 Vorzgliche Sorgfalt verwandte er auf die Rechtspflege. Fr diese ernannte er angesehene, durch Alter und Erfahrung ausgezeichnete Männer, die den Namen Grafen, d. i. Graue, fhrten, weil das Alter bereits diese Farbe ihrem Haupte gegeben hatte. Diese Grafen hatten verschiedene Namen. Die, welche der einen Gau gesetzt waren, hieen Gaugrafen, der eine Burg, Burggrafen. Die Pfalz grasen waren der die kaiserlichen Schlsser gesetzt, denn Pfalz bedeutet Schlo. Die Markgrafen bewachten die Marken oder Grenzen. Dabei forschte er fleiig nach; ob seine Diener ihre Pflichten auch gehrig erfllten. Es wurden deshalb knigliche Sendboten angeordnet und von diesen je zwei, ein Geistlicher und ein Welt-licher, jhrlich in die ihnen zugewiesene Provinz geschickt. Diese hatten hier alles genau zu untersuchen, etwaige Klagen gegen Beamte auf einer Gemeindeversammlung entgegen zu nehmen und der den ganzen Zustand der Provinz an den König Bericht zu erstatten. Selbst die kleinen Angelegenheiten seines Hauses lie er nicht unbeachtet. Er durchsah mit der grten Geitatiig* feit die Rechnungen seiner Verwalter der Ausgabe und Ein-nhme. Wir haben noch eine Anweisung brig, welche er fr diese entworfen hat. Er bestimmte darin ganz genau, gleich einem erfahrenen Landwirthe, wie Butter, Kse, Hing und Wachs bereitet, wie Wein gekeltert, Bier gebrauet, wie viel Eier, wie viel Gnse, Enten und Hhner verkauft werden sollten. Eine beftimmte Residenz hatte Karl nicht. Er war bald hier, bald dort, am liebsten jedoch zu Aachen, Nymwegen und Ingelheim bei Mainz. Die warmen Bder zu Aachen, die schon die alten Rmer kannten, schtzte er vorzglich und lie sie sehr erweitern. Karl war ein cht deutscher Mann, von starkem Krperbau und schlanker Gestalt. Er hatte eine hohe klare Stirn und beraus groe lebendige Augen, die dein Freunde und Hlfe-bittenden freundlich, dem Feinde aber furchtbar leuchteten. In frher Jugend bte er nach Frankenart seine Krperkraft und i

3. Geschichte des Mittelalters - S. 324

1872 - Münster : Coppenrath
1 324 seinen Nebenlndern Mhren, Schlesien und der Lausitz war nicht in diese Kreisverfassung aufgenommen, da das Haus Oesterreich die unumschrnkte Herrschast dieser Lnder hatte. Auch Preußen und die Schweiz waren dem Reichskammergerichte nicht unterwor-fen. In jedem der zehn Kreise war ein Hauptmann mit einigen Rthen bestellt, um den Landfrieden zu berwachen und die Ur-theile des Kammergerichts zu vollstrecken. Sobald es nothwendig war, bot dieser auch jedesmal die bewaffnete Mannschaft, das so-genannte Kriegscontingent, auf. Durch diese und hnliche durch-greifende Maregeln wurde Ruhe und Ordnung dauerhaft begrn-det. Es verlor aber Deutschland durch diese Eintheilung in Kreise immer mehr an Einheit. In Frankreich hatte sich mit der Zeit alle Macht und Kraft der einzelnen Vlkerschaften um die Krone, als ihren einzigen Mittelpunkt, vereinigt; in Deutschland aber geschah seit der Regierung der frnkischen Kaiser, welche sich ihrer Macht zu unklug bedienten, gerade das Gegentheil. Die Glieder sonderten sich von Zeit zu Zeit mehr von ihrem Haupte ab, und der erste Fürst der Christeuheit wurde einer der allerschwchsten. Jeder Erz st ist Salzburg it. o. 3) Der schwbis ch e das von Friedrich Iv. zu einem Herzogthnin erhobene Wrteinberg, die Markgrafschaft Baden; die Frstenthnmer Hohenzollern, Siechtenftein, Frstenberg; die Bisthmer Eon-stanz und Augsburg; die Reichstdte lllut, Heilbronn, Reutlingen, Mein-fingen ii. a 4.) Der frnkische die Bisthmer Bamberg nrd Wrz-brg; die Markgrasschaft Ansbach und Bairenth; die Grafschaften Henne-berg, Erbach, Wertheim u. a.; die Reichstdte Nrnberg, Schweinfurt u.a. 5) Der flirrheinische oder nieberrheinische die Kur-Pfalz, die Erz-bisthmer Trier, Kol, Mainz; das Fiirsteutl,um Nassau und die Grafschaft Isenburg. 6) Der oberrheinische die Bisthmer Worms, Speyer, Straburg u. a.; das Herzgthum Pfalz-Zweibrcken nebst anderen zur Rheinpfalz gehrigen Besitzungen aus dem linken Rheinufer (z. B. Simmern); die Lanbgrafschastcn Hessen (Darmstadt und Kassel); Seulingen, Salm it. a ferner die Reichstdte Frankfurt, Wetzlar it. a. 7) Der n ieb crrhe in ischwestflisch e die Bisthmer Mnster, Osnabrck, Paderborn, die Abtei Corvey it. a.; die Herzogtmer Jlich, Cleve, Berg; die Grafschaften Oldenburg, Lippe, Waldeck u. a.; die Reichstdte Aachen, Dortmund und Kln. 8) Der oberf chfifche bic Knrfrstenthiner Sachsen imb Brandenburg; ferner Thringen, Schwarzburg, Reich, Anhalt, Mansfeld und das Herzogthnin Pommern. 9) Der niebevsschfische die Herzogtlnimer Braunschweig. Mecklenburg, Lanenbnrg, Holstein; die Reichstdte Lbeck, Gosla^ Magdeburg, Mhlhausen, Hamburg und Bremen. 10) Der bur-g u ii b i f ch e die Franche Comt6, die sterreichisch - spanischen Niederlande, Holland und Belgien.

4. Geschichte der neueren Zeit - S. 25

1861 - Münster : Coppenrath
25 Schlesien und der Lausitz war nicht in diese Kreisverfassung ausgenommen, da das Haus Oesterreich die unumschränkte Herrschaft dieser Länder hatte. Auch Preußen und die Schweiz waren dem Neichskammergerichte nicht unterworfen. In jedem der zehn Kreise war ein Hauptmann mit einigen Räthen be- stellt, um den Landfrieden zu überwachen und die Urtheile des Kammergerichts zu vollstrecken. Sobald es nothwendig war, bot dieser auch jedesmal die bewaffnete Mannschaft, das so- genannte Kreiscontingent, auf. Durch diese und ähnliche durch- greifende Maßregeln wurde die Ruhe und Ordnung dauerhaft begründet. Es verlor aber Deutschland durch diese Eintheilung in Kreise immer mehr an Einheit. In Frankreich hatte sich rheinischen und schwäbischen Besitzungen der Habsburger. 2. Der bayerische das Herzogthum Bayern, die Oberpfalz, das Fürstenthum Neuburg, das Erzstift Salzburg u. a. 3. Der schwäbische das von Friedrich Iv. zu einem Hcrzogthum erhobene Würtemberg, die Mark- grafschast Baden; die Fürstenthümer Hohenzoilern, Liechtenstein, Fürstcn- berg; die Bisthümer Konstanz und Augsburg; die Reichsstädte Ulm, Hcilbronn, Reutlingen, Memmingen u. a. 4. Der fränkische die Bis- thümer Bamberg und Würzburg; die Markgrafschaft Ansbach und Baircuth; die Grafschaften Henneberg, Erbach, Wertheim u. a.; die Reichsstädte Nürnberg, Schweinfurt u. a. 5. Der kurrheinische oder nie der rheinische die Kur-Pfalz, die Erzbisthümer Trier, Köln, Mainz; das Fürstenthum Nassau und die Grafschaft Isenburg. 6. Der ober- rheinische die Bisthümer Worms, Speier, Straßburg u. a.; das Herzogthum Pfalz-Zweibrücken nebst anderen zur Rheinpfalz gehörigen Besitzungen auf dem linken Nhcinufer (z. B. Simmern); die Landgraf- schaften Hessen (Darmstadt und Kassel); Leiningen, Salm u. a., ferner die Reichsstädte Frankfurt, Wetzlar u. a. 7. Der niederrheinisch- westfäli sche die Bisthümer Münster, Osnabrück, Paderborn, die Abtei Corvay u. a.; die Herzogthümcr Jülich, Cleve, Berg; die Grafschaften Oldenburg, Lippe, Waldeck u. a.; die Reichsstädte Aachen, Dortmund und Köln. 8. Der ob er sächsische die Kurfürstentümer Sachsen und Brandenburg; ferner Thüringen, Schwarzburg, Neuß, Anhalt, Mansfeld und das Herzogthum Pommern. 9. Der ni edersächsifche die Her- zogtümer Braunschweig, Mecklenburg, Laucnburg, Holstein; die Reichs- städte Lübeck, Goslar, Magdeburg, Mühlhausen, Hamburg und Bremen. 10. Der b u r g u n d i sch e die österreichisch-spanischen Niederlande, Holland und Belgien.

5. Geschichte der neueren Zeit - S. 173

1861 - Münster : Coppenrath
173 würde, so daß alsdann ihre Gesandten mit größeren Forde- rungen auftreten könnten. Erst im Jahre 1648 kam durch die Thätigkeit des biederen Grafen von Trautmannsdorf, der überall mit Kraft und Offenheit zu Werke ging, der Friede glücklich zu Stande. Die Hauptpunkte desselben sind folgende: Die Freiheit und Unabhängigkeit der Schweiz vom deutschen Reiche, und der Niederlande von Spanien wurden förmlich anerkannt. — Frankreich und Schweden empfingen dafür, daß sie unser großes, schönes Vaterland verwüsten ge- holfen, eine Belohnung durch deutschen Länderbefitz. Frankreich erhielt namentlich das schöne Elsaß, soweit cs österreichisch war, den Sundgau, die Festungen Breisach und Philippsburg; auch mußten mehrere deutsche Festungen am Rhein geschleift werden, so daß Frankreich nun ein offenes Thor nach Deutschland bekam. Zudem erhielt es die Bestä- tigung seiner völligen Landeshoheit über die lothringischen Visthümer Metz, Toul und Verdun. Schweden bekam Vorpommern, die Insel Rügen nebst der Festung Stettin, die mecklenburgische Stadt Wismar und die säkularifirten oder weltlich gemachten Bisthümer Bremen und Verden, also alle wichtigeren Punkte an der Ost- und Nordsee, als Neichslehen und wurde somit Reichstand. Als Kriegeskosten wurden demselben noch fünf Millionen Thaler zugefichert. Bis diese Summe von dem erschöpften Deutsch- land aufgebracht war, hielten die Schweden mehrere deutsche Festungen besetzt. Brandenburg erhielt für seine Verluste in Pommern die Bisthümer Minden, Halberstadt, Camin und Magdeburg als weltliche Fürstenthümer nebst dem östlichen Theile von Hinterpommern, welchen Schweden übrig gelassen hatte. Hessen-Kassel hatte zwar im Laufe des Krieges nichts verloren, gleichwohl erhielt es für seine treue Anhänglichkeit an Schweden die Abtei Hersfeld und die Grafschaft Schaum-

6. Geschichte der neueren Zeit - S. 174

1861 - Münster : Coppenrath
174 bürg nebst 600,000 Thalern, welche Münster, Paderborn, Mainz, Köln und Fulda aufbringen mußten. Mecklenburg bekam wegen des abgetretenen Wismar die in weltliche Fürstenthümer verwandelten Bisthümer Schwe- rin und Natzeburg. Bayern behielt die Oberpfalz nebst der Kurwürde; den übrigen Theil der Pfalz aber, die Unter- oder Rheinpfalz, erhielt der Sohn des geächteten Friedrich V. zurück nebst der neu errichteten achten Kurfürstenstelle. Den sämmtlichen deutschen Fürsten wurde die längst geübte Landeshoheit nun auch gesetzmäßig zugesprochen, wohin auch das Recht gehörte, Bündnisse unter sich und mit auswärtigen Mächten zu schließen, nur nicht gegen Kaiser und Reich. In Hinsicht der Religionsangelcgenheiten wurden den Lu- therischen und zugleich auch den Reformirten gleiche Rechte mit den Katholiken eingeräumt, und dabei festgesetzt, daß sie alle Kirchen und Kirchengüter behalten sollten, die sie seit dem Jahre 1624 besaßen. Dieses Jahr bekam deshalb den Namen Nor- mal- oder Bestimmungsjahr. Somit war das frühere Resti- tutionsedict hiedurch stillschweigend von selbst aufgehoben. Das Reichskammergericht sollte zu gleichen Theilen von Katholiken und Protestanten besetzt werden. Der Friede mit Schweden zu Osnabrück wurde am 8. August, mit Frankreich zu Münster am 17. September geschlossen, beide Friedensschlüsse aber erst am 24. Oktober 1648 bekannt ge- macht. Das Schmählichste für uns Deutsche war, daß die Aus- länder, Schweden und Franzosen, auch noch die Gewährlei- stung unserer Reichsverfassung und der Friedensbedingungen übernahmen und dadurch Gelegenheit behielten, sich auch fer- ner in die deutschen Angelegenheiten einzumischen. So endete dieser Krieg, der unglücklichste, den Deutschland je geführt hat. Nach dreißig Jahren voll Schlachten, Brand, Mord und Seuchen bot unser sonst so blühendes Vaterland

7. Geschichte der neueren und neuesten Zeit - S. 138

1840 - Münster : Coppenrath
138 Siege und Niederlagen hemmten oder förderten die Unterhandlun- gen der Gesandten. Die Unterhandlungen wurden absichtlich in die Lange gezogen, weil die kriegführenden Machte von einem Tage zum andern hofften, daß sich das Glück zu ihrem Vortheile wenden würde, so daß alsdann ihre. Gesandten mit größeren Forderungen auftreten könnten. Erst im Jahre 1648 kam- durch die Thatigkeit des biedern Grafen von Trautmannsdorf, der überall mit Kraft und Offenheit zu Werke ging, der Friede glücklich zu Stande. Die Hauptpunkte desselben sind folgende: Die Freiheit und Unabhängigkeit der Schweiz vom deut- schen Reiche, und der Niederlande von Spanien wurden förm- lich anerkannt. . Frankreich erhielt das schöne Elsaß, so weit es östrcichisch war, den Sundgau, die Festungen Breisach und Philippoburg, auch mußten mehre deutsche Festungen am Rheine geschleift wer- den , so daß Frankreich nun ein offenes Thor nach Deutschland bekam. Zudem erhielt es die Bestätigung seiner völligen Landes- hoheit über die lothringischen Bisthümer Metz, Toul und Verdun. Schweden bekam Vorpommern, die Insel Rügen nebst der Festung Stettin, die mecklenburgische Stadt Wismar und die sekularisirten oder weltlich gemachten Bisthümer Bremen und Verden, außerdem Sitz und Stimme auf dem deutschen Reichs- tage. Als Kriegskosten wurden demselben fünf Millionen Thaler zugesichert. Bis diese Summe von dem erschöpften Deutschland aufgebracht war, hielten die Schweden die Festungen besetzt. Brandenburg: die Stifter Minden, Halberstadt, Kamin und Magdeburg. Hessen-Kassel hatte zwar im Laufe des Krieges nichts verloren, gleichwohl erhielt es für seine treue Anhänglichkeit an Schweden die Abtei Hersfeld nebst 600,000 Thalern, welche Münster, Paderborn, Mainz, Köln und Fulda aufbringen mußten. Mecklenburg bekam wegen des abgetretenen Wismar die Bisthümer Schwerin und Ratzeburg als Fürstenthümer. Baiern behielt die Oberpfalz nebst der Kurwürde; den übrigen.theil der Pfalz, die Unter- oder Rheinpfalz, erhielt der

8. Geschichte der neueren und neuesten Zeit - S. 147

1871 - Münster : Coppenrath
— 147 — geschleift werden, so daß Frankreich nun ein offenes Thor nach Deutschland bekam. Zudem erhielt es die Bestätigung seiner völligen Landeshoheit über die lothringischen Bisthümer Metz, Tonl und Verdun. Schweden bekam Vorpommern, die Insel Rügen nebst der Festung Stettin, die mecklenburgische Stadt Wismar und die säkularisirten oder weltlich gemachten Bisthümer Bremen mtb Verben, also alle wichtigeren Punkte an der Ost- und Nordsee, als Neichslehen und würde somit Reichstand. Als Kriegskosten wurden demselben noch fünf Millionen Thaler zugesichert. Bis diese Summe von dem erschöpften Deutschland aufgebracht war, hielten die Schweden mehre deutsche Festungen besetzt. Brandenburg erhielt für seine Verluste in Pommern die Bisthümer Minden, Halberstabt, Camin und Magbebnrg als weltliche Fürstentümer nebst bern östlichen Theile von Hinterpommern, welchen Schweden übrig gelassen hatte. Hessen-Kassel hatte zwar im Laufe des Krieges nichts Floren, gleichwohl erhielt es für seine treue Anhänglichkeit M Schweden die Abtei Hersfeld und die Grafschaft Schaumburg, nebst 600,000 Thalern, welche Münster, Paderborn, Mainz, Köln und Fulda aufbringen mußten. Mecklenburg bekam wegen des abgetretenen Wismar te in weltliche Fürstentümer verwandelten Bisthümer Schwebn und Ratzebnrg. Bayern behielt die Oberpfalz nebst der Kurwürde; den übrigen Theil der Pfalz aber, die Unter- und Nheiupfalz, er-der Sohu des geächteten Friedrich V. zurück nebst der eu errichteten achten Kurfürstenstelle. Den sämmtlichen deutschen Fürsten wurde die längst geübte andeshoheit nun auch gesetzmäßig zugesprochen, wohin auch Recht gehörte, Bündnisse unter sich und mit auswärtigen achten zu schließen, nur nicht gegen Kaiser und Reich. 10*

9. Die Alte Geschichte - S. X

1866 - Münster : Coppenrath
X Vorrede zur emundzwarizigsten Ausgaste. Auch diese Ausgabe ist mit manchen Verbesserungen ausgestattet worden. Münster, im April 1863. Vorrede zur zweiuudzwauzigsteu Äusgade. Der wachsende Beisall dieses Werkes und die rasche Verbreitung dessel- den in immer weiteren Kreisen sind für den dankbaren Verfasser eine beson- dere Ermunterung zum fortgesetzten Streben nach steter Vervollkommnung^ Münster, im April 1864. Vorrede zur dreiuudzwanzigsten Ausgulie. Ein gleiches Streben wird auch diese bekunden. Münster, im Juni 1865. Vorrede zur merundzwunzigsteu Uusgube. Insbesondere ist dem Unterrichtsstoffe stellenweise eine noch präcisere, übersichtlichere Fassung gegeben, um die Aufnahme in's Gedächtniß Zu erleichtern. Münster, im Oktober 1866. Drr Vcrfülftr.

10. Geschichte des Mittelalters - S. 273

1876 - Münster : Coppenrath
273 Kreise. Diese waren: der sterreichische, bayerische, schwbische, frnkisches kurrheinische, oberrheinische, niederrheinisch-westflische, obersch-fische, niederschsische und burgundische. ) Bhmen mit seinen Neben-lndern Mhren, Schlesien und der Lausitz war nicht in diese Kreisoer-fassnng aufgenommen, da das Haus Oesterreich die unumschrnkte Herr-schaft dieser Lnder hatte. Auch Preußen und die Schweiz waren dem Reichskammergerichte nicht unterworfen. In jedem der zehn Kreise war ein Hauptmann mit einigen Rthen bestellt, um den Landfrieden zu ber-wachen und die Urtheile des Kammergerichts zu vollstrecken. Sobald es nothwendig war, bot dieser auch jedesmal die bewaffnete Mannschaft, das sogenannte Kreiscontingent, auf. Durch diese und hnliche durch-greifende Maregeln wurde Ruhe und Ordnung dauerhaft begrndet. Es verlor aber Deutschland durch diese Eintheilung in Kreise immer *) Die Hauptbestandtheile der zehn Kreise waren folgende: 1) Der sterreichische, der grte von allen, umfate die Herzogtmer Oesterreich, Steiermark, Krnthen, Kram, die Grafschaft Tirol nebst den ober-rheinischen und schwbischen Besitzungen der Habsburger. 2) Der bay e-tifchc das Herzogthum Bayern, die Oberpfalz, das Frstenthum Neuburg, das Erzstift Salzburg u. a. 3) Der schwbische das von Friedrich Iv, zu einem Herzogthum erhobene Wrtemberg, die Markgrafschaft Baden: die Frstenthmer Hohenzollern, Lichtenstein, Frstenberg; die Bisthmer Eon-stanz und Augsburg; die Reichstdts Ulm, Heilbronn, Reutlingen, Mem-tningen u. a. 4) Der frnkische die Bisthmer Bamberg und Wrzburg-die Markgrafschaft Ansbach und Baireuth; die Grafschaften Henneberg' Erbach, Wertheim u. a.; die Reichsstdte Nrnberg, Schweinfurt u. a. 5) Der kurrheinische oder niederrheinische einen Theil der Kur-Psalz, dann die Erzbisthmer Trier, Kln, Mainz; das Frstenthum Nassau und die Grafschaft Isenburg. 6) Der oberrheinische die Bisthmer Worms Speyer, Straburg u. a.; das Herzogthum Pfalz-Zweibrcken nebst aude-ren zur Rhempfalz gehrigen Besitzungen auf dem linken Rheinufer sz. B. Simmern), die Landgrafschasten Hessen (Darmstadt und Kassel); Leiningen, Salm u. a.; ferner die Reichsstdte Frankfurt, Wetzlar u. a. 7) Der nie-derrheinisch-westslische die Bisthmer Mnster, Osnabrck, Pader-born, die Abtei Corvey u. a.; die Herzogthmerjlich, Cleve, Berg; die Grafschaften Oldenburg, Lippe, Waldeck u. a.; die Reichsstdte Aachen, Dort-mund und Kln. 8) Der ober schsische die Kursrstenthmer Sachsen und Brandenburg; ferner Thringen, Schwarzburg, Reu, Anhalt, Mausfeld und das Herzogthum Pommern. 9) Der niederschsische die Herzog-thmer Braunschweig, Mecklenburg, Lauenburg, Holstein; die Reichsstdte Lbeck, Goslar, Magdeburg, Mhlhausen, Hamburg-und Bremen. 10) Der burgundische die Franche Comt und die Niederlande, also das heutige Holland und Belgien nebst Theilen des nordstlichen Frankreichs. Welter's Weltgesch. Ii. 27. Aufl.
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